Sie haben die Möglichkeit, das Erbe durch Testamente, Erbverträge, Auflagen und Vermächtnisse selbst zu bestimmen und aufzuteilen.
Wir beraten Sie bei diesen Fragen und erstellen die notwendigen Dokumente für Sie.
Aufgrund der vom Gesetzgeber gewährten Testierfreiheit ist es möglich, zu Lebzeiten festzulegen, was mit dem eigenen Vermögen im Erbfall geschehen soll. Der letzte Wille muss in der gesetzlich vorgesehenen Form erklärt sein. Andernfalls ist der letzte Wille unwirksam. In diesem Fall bestimmt der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Erbfolge, wem das Vermögen des Erblassers zufällt.
Wir helfen Ihnen, die für Sie optimale Gestaltung zu finden und formwirksam umzusetzen. Wir berücksichtigen dabei Ihre individuelle familiäre Situation und die konkrete Zusammensetzung Ihres Vermögens. Aus unserer Praxis wissen wir, dass sich häufig erst die Erben nach einem Erbfall beraten lassen. Hat der Verstorbene ein unklares Testament hinterlassen, so führt dies häufig zum Streit unter den Erben mit dadurch bedingten erheblichen Kosten sowie zur Zahlung von Erbschaftsteuer, die sich bei einer rechtzeitigen Beratung meist vollständig vermeiden lässt. Wir unterstützen Sie bei Ihrer Nachlassplanung und bei der Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages, damit im Erbfall Streit unter den Erben gar nicht erst aufkommt und Erbschaftsteuer vermieden oder zumindest auf das geringst mögliche Maß reduziert wird.
Wer heiratet, lebt ab diesem Zeitpunkt mit seinem Ehepartner - sofern kein anders lautender Ehevertrag geschlossen wird - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jedem Ehepartner ist auch nach der Eheschließung sein eigenes Vermögen zugeordnet. Endet die Ehe durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehepartners, wird der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen, sofern ein Ehepartner während der Ehezeit einen größeren Zugewinn in seinem Vermögen erwirtschaftet hat als der andere Ehepartner. Im Erbfall erfolgt in der Regel zivilrechtlich der Zugewinnausgleich durch pauschale Erhöhung des dem Ehepartner zustehenden gesetzlichen Erbteils.
Durch Abschluss eines Ehevertrages lässt sich der gesetzliche Güterstand ändern. Insbesondere bei Ehen von Unternehmern und Freiberuflern sollte der gesetzliche Güterstand für den Fall der Scheidung modifiziert werden, damit nicht ein Scheitern der Ehe zu einer ernsten Gefahr für den Fortbestand des Unternehmens wird. Wir beraten Sie umfassend, welche Regelungen für Ihre Ehe sachgerecht sind. In vielen Fällen wird sich ergeben, dass die Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes gegenüber der Vereinbarung von Gütertrennung vorteilhaft ist.
Wussten Sie übrigens, dass Sie durch die Wahl des Güterstandes Einfluss nehmen können auf die Höhe der Pflichtteilsansprüche Ihrer Kinder sowie des Ehepartners im Erbfall?
Durch Errichtung einer wirksamen letztwilligen Verfügung (Testament und Erbvertrag) kann jeder bestimmen, wer nach seinem Tod sein Vermögen erhalten soll. Wird ein naher Verwandter oder Ehegatte nicht Erbe, steht ihm gleichwohl wirtschaftlich eine Beteiligung am Wert des Nachlasses zu. Diese Beteiligung bezeichnet man als Pflichtteilsrecht oder als Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch ist ein mit dem Erbfall sofort fälliger Anspruch auf Zahlung von Geld, der sich gegen den oder die Erben richtet. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Bruchteil des Verkehrswertes des Nachlasses. Die Größe des Bruchteils bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteilsanspruch ist stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wir helfen Ihnen bei der sachgerechten Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen bei Ihrer Nachlassplanung. So ist es ohne weiteres möglich, bereits zu Lebzeiten mit den Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsverzichtsverträge abzuschließen. Diese Verträge bedürfen der notariellen Beurkundung und werden häufig gegen Zahlung einer Abfindung an den Pflichtteilsberechtigten vereinbart. Wir unterstützen Sie ferner bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs gegen den Erben oder unterstützen Sie als Erben bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.
Wussten Sie, dass es neben dem Pflichtteilsanspruch auch einen Pflichtteils- ergänzungsanspruch geben kann, der in vielen Fällen deutlich größer ist als der Pflichtteilsanspruch selbst?
Nach einem Erbfall geht das Vermögen des Verstorbenen kraft Gesetzes unmittelbar auf den oder die Erben über. Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, ob eine oder mehrere Personen Erbe sein sollen. Gibt es kein Testament und keinen Erbvertrag, regelt der Gesetzgeber, ob eine oder mehrere Personen erben. Erben mehrere Personen, bilden sie bezüglich des gesamten Vermögens des Verstorbenen eine Erbengemeinschaft. Das gesamte Vermögen des Verstorbenen steht der Erbengemeinschaft "zur gesamten Hand" zu. Dies bedeutet, dass kein Erbe allein über Gegenstände des Nachlasses verfügen kann. Eine Verfügung ist nur möglich, wenn sich alle Erben einig sind. Dieser Zustand ist auf Dauer unpraktisch. Die Erbengemeinschaft ist daher auf eine Auseinandersetzung angelegt, also auf eine Aufteilung des Nachlasses auf die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Sind Grundstücke vorhanden, bedarf es der notariellen Beurkundung. Wir beraten Sie, wie Sie Ihre Erbengemeinschaft nach Möglichkeit einvernehmlich, zeitsparend und sachgerecht auseinandersetzen können. Wir helfen Ihnen, Streit unter den einzelnen Erben zu vermeiden oder zu minimieren. Wir unterstützen Sie außergerichtlich und - sofern es sich nicht vermeiden lässt - auch in einem gerichtlichen Verfahren.
Wussten Sie übrigens, dass sich bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, zu deren Vermögen sogenanntes Betriebsvermögen gehört, in großem Umfang Einkommensteuerzahlungen ergeben können, die sich bei einer sachgerechten Auseinandersetzung vollständig vermeiden lassen?
Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser bestimmen, dass nach seinem Tod ein Testamentsvollstrecker die Durchsetzung des letzten Willens des Erblassers sichert. Grundsätzlich kommt als Testamentsvollstrecker jede volljährige Person in Betracht. Üblicherweise wird eine Person bestimmt, zu der der Erblasser besonderes Vertrauen hat. Die Testamentsvollstreckung kann sich darauf beschränken, die Erfüllung von angeordneten Vermächtnissen oder die kurzfristige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorzunehmen (Abwicklungsvollstreckung). Die Testamentsvollstreckung kann aber auch auf längere Zeit angelegt sein (Dauertestamentsvollstreckung). Dies ist etwa der Fall, wenn die Testamentsvollstreckung bei minderjährigen Erben so lange andauern soll, bis diese ein Alter erreicht haben, in dem sie den Nachlass selbst verwalten können. Das Einsetzen eines Testamentsvollstreckers bedarf der sorgfältigen Beratung, um eine hierfür geeignete Person auszuwählen und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers präzise und den Wünschen des Erblassers entsprechend festzulegen. Wir unterstützen Sie dabei. Ferner beraten wir Sie, sofern Sie selbst das Amt des Testamentsvollstreckers ausüben. Wir sind darüber hinaus bereit, als Testamentsvollstrecker für die Durchsetzung Ihres letzten Willens im Erbfall zu sorgen.
Die Erbschaftsteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt. Der Erbschaftsteuer unterliegt jeder Vermögensvorteil, den jemand anlässlich eines Erbfalls erhält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Begünstigte Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter ist.
Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach der familiären Nähe des Erblassers zum Begünstigten sowie nach der Höhe des Wertes des Zugewendeten. Je näher der Erblasser dem Begünstigten stand und je niedriger der Wert des Zugewendeten, desto niedriger ist die Erbschaftsteuer. Je entfernter das Verhältnis des Begünstigten zum Erblasser und je höher der Wert des Zugewendeten, desto höher ist der Prozentsatz der Erbschaftsteuer. Das Erbschaftsteuerrecht gewährt verschiedene Freibeträge. Der allgemeine Erbschaftsteuerfreibetrag für den Ehegatten beträgt beispielsweise 500.000,00 EUR, für jedes Kind 400.000,00 EUR. Der Freibetrag des nichtehelichen Lebenspartners beträgt dagegen nur 20.000,00 EUR. Weitere Freibeträge (z.B. Versorgungsfreibetrag und Steuerbefreiung für Hausrat) können die Belastung durch Erbschaftsteuer mindern.
Besondere Regelungen gibt es für Betriebsvermögen.
Wir helfen Ihnen, die für Ihre persönliche Situation optimale Gestaltung zu finden und umzusetzen. Dabei bietet das Erbschaftsteuerrecht eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten.
Große Bäckerstraße 23
21335 Lüneburg
Telefon: (04131) 20880
Fax: (04131) 38494
info@semrau-kollegen.de
notar@semrau-kollegen.de
www.semrau-kollegen.de
Diese Seite verwendet Cookie gemäß unserer Datenschutzerklärung. Mit der Nutzung dieser Seite erklären Sie sich damit einverstanden.