Das Familienrecht bestimmt die Rechtsbeziehung innerhalb der Familie. Hierzu gehört der Kreis der durch Ehe, Verwandtschaft und Vormundschaft verbundenen Personen. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um diese Thematik mit unserem Know How zur Verfügung.
Eheverträge bedürfen der notariellen Beurkundung. Sie können vor der beabsichtigten Heirat, während bestehender Ehe und anlässlich einer Trennung geschlossen werden. In dem Ehevertrag können damit sowohl Regelungen getroffen werden für die Dauer der bestehenden Ehe als auch für die Zeit nach einer möglichen späteren Scheidung der Ehe.
Aufgrund der vom Gesetzgeber gewährten Vertragsfreiheit kann für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert oder ein abweichender Güterstand vereinbart werden, etwa eine Gütertrennung. Insbesondere wenn ein Ehegatte seinen Beruf selbständig oder in Gesellschaft ausübt ist es angezeigt, jedenfalls über die güterrechtlichen Verhältnisse nachzudenken unter Berücksichtigung steuerlicher und erbrechtlicher Aspekte, aber auch unter Berücksichtigung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche für den Fall einer möglichen späteren Scheidung der Ehe.
Neben Vereinbarungen über die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, die Auswirkungen sowohl während bestehender Ehe als auch für die Zeit nach einer möglichen Scheidung der Ehe haben, sind auch weitere vertragliche Regelungen möglich für den Fall des späteren Scheiterns der Ehe, etwa im Rahmen des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen Unterhaltes.
Wir beraten ausführlich unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht) im Hinblick auf den Abschluss eines Ehevertrages. Dabei berücksichtigen wir die jeweiligen individuellen Verhältnisse der Vertragsparteien. Dazu gehört auch der Entwurf und die Beurkundung des Ehevertrages.
Eine Ehe kann auf Antrag eines oder beider Ehegatten vom Amtsgericht - Familiengericht - geschieden werden, sofern die Ehe gescheitert ist. Eine Ehe ist in der Regel gescheitert, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Für die Ehegatten besteht beim Amtsgericht Anwaltszwang. Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen möchte, muss also einen Rechtsanwalt beauftragen.
Das Amtsgericht muss gleichzeitig mit der Ehescheidung auch eine Regelung über den Versorgungsausgleich treffen.
Es muss auf Antrag eines Ehegatten auch Regelungen treffen hinsichtlich aller anderen Folgen der Ehescheidung wie etwa Regelung der elterlichen Sorge über minderjährige gemeinsame Kinder, des Kindesunterhaltes, Ehegattenunterhaltes sowie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung.
Wir beraten und vertreten Sie vor allen Amtsgerichten im Ehescheidungsverfahren und allen damit zusammenhängenden Folgesachen.
Zu unserer Beratungstätigkeit gehört auch die Vorbereitung einer anzustrebenden Einigung über die Scheidungsfolgen mit dem Ziel der Vermeidung von zeit- und kostenaufwendigen Streitigkeiten.
Ehegatten sind einander während bestehender Ehe unterhaltspflichtig. Auf diesen ehelichen Unterhaltsanspruch kann nicht wirksam verzichtet werden, auch nicht durch Ehevertrag.
Ehegatten sind einander auch nach geschiedener Ehe unterhaltspflichtig, sofern ein Ehegatte nach der Scheidung nicht oder nicht vollständig für seinen angemessenen Unterhalt sorgen kann. Dies kann etwa der Fall sein wegen der Betreuung eines Kindes, wegen Alters oder Krankheit sowie wegen Arbeitslosigkeit. Ein solcher Unterhaltsanspruch kann zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden oder auch ganz entfallen.
Unterhaltspflichten bestehen weiterhin gegenüber Kindern. Unterhaltspflichtig sind nicht nur die Eltern des Kindes, sondern auch weitere Verwandte des Kindes in gerader Linie.
Das Maß des zu gewährenden Unterhaltes bestimmt sich zum einen nach der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und zum anderen nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
Ob im Einzelfall Unterhalt zu leisten ist, bestimmt sich demgemäß stets nach den individuellen Verhältnissen der beteiligten Personen. Es kann im Einzelfall schwierig sein, diese individuellen Verhältnisse, insbesondere Einkommensverhältnisse, aufzuklären. Das Gesetz gibt dem Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten einen Auskunftsanspruch über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ein solcher Anspruch ist auch gerichtlich durchsetzbar.
Wir beraten Sie im Hinblick darauf, ob ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach überhaupt besteht. Wir ermitteln die Höhe eines etwaigen Unterhaltsanspruches unter Berücksichtigung aller individueller Verhältnisse des beteiligten Personenkreises und sind dabei behilflich, diese Verhältnisse zu ermitteln. Für den Fall, dass eine einvernehmliche Unterhaltsregelung, die in jedem Falle anzustreben ist, nicht erreichbar ist, vertreten wir Sie vor dem zuständigen Gericht in einem Rechtsstreit und zwar sowohl im Hinblick auf die Geltendmachung als auch im Hinblick auf die Abwehr eines Unterhaltsanspruches.
Nachehelicher Unterhalt ist der Regelung in einem Ehevertrag zugänglich. Wir beraten Sie individuell im Hinblick darauf, ob im Einzelfall der Abschluss eines solchen Ehevertrages sinnvoll ist und sind bei Formulierung und Abschluss eines solchen Vertrages behilflich.
Das Gesetz gibt auch der Mutter eines nichtehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des nichtehelichen Kindes. Zeit, Dauer und Umfang dieses Unterhaltsanspruches hängen wiederum von den individuellen Verhältnissen der Eltern des Kindes ab. Auch insoweit beraten und vertreten wir umfassend.
Die elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht für das minderjährige Kind zu sorgen und zwar sowohl im Hinblick auf die Person des Kindes als auch im Hinblick auf dessen Vermögen. Die elterliche Sorge obliegt bei ehelichen Kindern beiden Elternteilen gemeinsam. Handelt es sich jedoch um ein Kind, dessen Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, so steht die elterliche Sorge den Eltern nur dann gemeinsam zu, wenn sie eine entsprechende Sorgeerklärung abgeben oder später einander heiraten. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, steht der Mutter die elterliche Sorge über dieses Kind alleine zu.
Wenn die Eltern eines ehelichen Kindes sich trennen oder die Ehe geschieden wird, bleibt im Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge gleichwohl bestehen. Allerdings kann das Gericht die elterliche Sorge im Ausnahmefall einem Elternteil allein übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht oder aber wenn die Eltern darüber einig sind.
Im Rahmen von Trennungen und Scheidungen besteht oftmals Regelungsbedarf hinsichtlich der Fragen, bei wem die Kinder in Zukunft leben sollen (Aufenthaltsbestimmungsrecht) und wie das Umgangsrecht der Kinder mit dem Elternteil ausgestaltet werden soll, bei dem sie nicht wohnen. Können sich die Eltern nicht einigen, dann entscheidet hierüber das Amtsgericht - Familiengericht - auf Antrag. Den Kindern wird in solchen Verfahren in der Regel, je nach Alter, ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt. Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es, den Willen der Kinder zu ermitteln und deren Interessen zu vertreten.
Wir beraten und vertreten Sie in allen damit zusammenhängenden Fragen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser bestimmen, dass nach seinem Tod ein Testamentsvollstrecker die Durchsetzung des letzten Willens des Erblassers sichert. Grundsätzlich kommt als Testamentsvollstrecker jede volljährige Person in Betracht. Üblicherweise wird eine Person bestimmt, zu der der Erblasser besonderes Vertrauen hat. Die Testamentsvollstreckung kann sich darauf beschränken, die Erfüllung von angeordneten Vermächtnissen oder die kurzfristige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorzunehmen (Abwicklungsvollstreckung). Die Testamentsvollstreckung kann aber auch auf längere Zeit angelegt sein (Dauertestamentsvollstreckung). Dies ist etwa der Fall, wenn die Testamentsvollstreckung bei minderjährigen Erben so lange andauern soll, bis diese ein Alter erreicht haben, in dem sie den Nachlass selbst verwalten können. Das Einsetzen eines Testamentsvollstreckers bedarf der sorgfältigen Beratung, um eine hierfür geeignete Person auszuwählen und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers präzise und den Wünschen des Erblassers entsprechend festzulegen. Wir unterstützen Sie dabei. Ferner beraten wir Sie, sofern Sie selbst das Amt des Testamentsvollstreckers ausüben. Wir sind darüber hinaus bereit, als Testamentsvollstrecker für die Durchsetzung Ihres letzten Willens im Erbfall zu sorgen.
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann entsteht durch die Ehescheidung ggf. ein Zugewinnausgleichsanspruch. Dieser Anspruch kann im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens auf Antrag einer Partei auf dem Vergleichswege oder durch eine Entscheidung des Gerichts geklärt werden.
Der Zugewinnausgleichsanspruch muss aber nicht im Ehescheidungsverfahren geltend gemacht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, außergerichtlich eine Regelung zu treffen. Eine solche Vereinbarung muss bis zur Ehescheidung notariell beurkundet werden. Können sich die Parteien nicht einigen, dann besteht auch noch die Möglichkeit, den Zugewinnausgleichsanspruch nach erfolgter Ehescheidung gerichtlich klären zu lassen, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Zugewinnausgleichsforderung innerhalb von drei Jahren verjährt.
Darüber hinaus kann der Zugewinnausgleichsanspruch ausnahmsweise auch schon vor Beendigung des Güterstandes verlangt werden, sofern die Ehegatten mindestens drei Jahre voneinander getrennt leben.
Die Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruches ist schwierig und ohne fachkundige rechtliche Beratung kaum möglich. Es müssen die Vermögensverhältnisse der Ehegatten zu Beginn der Ehe ermittelt werden sowie zum Ende der Ehe. Es müssen etwaige Schenkungen und Erbschaften gesondert berücksichtigt werden, weil diese nicht ausgleichspflichtig sind. Es muss ferner ermittelt werden, in welchem Umfang ein "unechter Zugewinn" inflationsbedingt eingetreten ist. Häufig gibt es schwierige Bewertungsprobleme etwa bei der Bewertung von Grundbesitz, Gesellschaftsanteilen und Betriebsvermögen.
Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Wir sind Ihnen auch behilflich bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände sowie bei der Wertermittlung. Dazu gibt das Gesetz umfassende Auskunftsansprüche.
Schwierige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen lassen sich vermeiden durch den rechtzeitigen Abschluß eines notariell beurkundeten Ehevertrages. Wir beraten Sie auch in diesem Zusammenhang umfassend bis hin zum Entwurf und der Beurkundung eines solchen Vertrages.
Nicht immer ist ohne weiteres klar, wer der Vater eines Kindes ist.
Das Gesetz geht davon aus, dass derjenige Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, auch der Vater des Kindes ist. Wenn der Ehemann Zweifel an seiner Vaterschaft hat, muss er die Vaterschaft gerichtlich anfechten, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Feststellungen dazu lassen sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit treffen durch die gerichtliche Einholung von Blutgruppengutachten oder auch erbbiologischen Gutachten.
Wenn die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet ist und der Vater des Kindes auch nicht bereit ist, die Vaterschaft anzuerkennen, verbleibt nur die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. In diesem Zusammenhang wird vermutet, dass derjenige Mann der Vater des Kindes ist, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Diese Vermutung lässt sich aber durch Gutachten widerlegen. Kommen mehrere Männer als Väter in Betracht, so sind auch diese in eine Begutachtung mit einzubeziehen.
Im Einzelfall kann die Feststellung der Vaterschaft schwierig sein. Die persönlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Feststellung sind für die Mutter, den Vater und für das Kind von ganz erheblicher Bedeutung. Wir beraten und vertreten in diesem Zusammenhang umfassend.
Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit der Annahme als Kind im Wege der Adoption vor. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Annahme minderjähriger Kinder und der Annahme volljähriger Kinder. Beides ist unter unterschiedlichen Voraussetzungen und mit unterschiedlichen Rechtswirkungen zulässig. Die Annahme als Kind wird durch das Amtsgericht ausgesprochen. Sie bedarf eines Antrages, welcher wiederum notariell beurkundet werden muss. Wir beraten im Rahmen der Beurkundung in allen damit zusammenhängenden Fragen, insbesondere auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Adoption.
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